Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Deutschland sind derzeit mit den Herausforderungen zur Umsetzung des reformierten Umsatzsteuergesetzes 2015 (UStG_§2b-Artikel M. Kubach, Lpzg) befasst.

Eine Möglichkeit diese Thematik zeitlich zu lösen, stellt die im § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeräumte Nutzung des Optionszeitraumes für die Anwendung des bisherigen UStG 2005 bis zum 01. Januar 2021 dar.

Diese Regelung unterstützt  die jPdöR in dem Zeitrahmen von vier Jahren bis Ende 2020, eine gesetzeskonforme, effektive und effiziente Realisierung der neuen Gesetzgebung zu entwickeln und umzusetzen.

Zusätzlich gibt diese Übergangsfrist die Möglichkeit, die gesetzliche Vorgabe der Analyse aller Leistungen der jPdöR vorzubereiten und fristgerecht zu gestalten, damit die rechtskonforme Anwendung des neu definierten Umsatzsteuergesetzes 2015 in Gänze zu realisieren.

Im Rahmen des geänderten UStG 2015 sind die von den jPdöR zu erbringenden Leistungen künftig generell auf steuerbare Umsätze zu überprüfen, sofern die jPdöR  gewerbliche und berufliche Tätigkeiten selbstständig ausübt und diese zu größeren Wettbewerbsverzerrung führen. Die Grundlage dafür bilden die §§ 2 und 2b UStG.

Allerdings sind eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie Einzelprüfung von Leistungen, Wertgröße bei einer möglich Wettbewerbsverzerrung etc., und uneindeutigen Vorgehensweisen derzeit festzustellen – eine definitive Stellungnahme des BMF (UStG_§2b_1BMF_2016-04+Opt. Erklär.) steht bisher noch aus. Hilfe hierzu kann das vom Thüringer Finanzministerium 2016 entwickelte und zur Verfügung gestellte Prüfschema (UStG_§2b_1TFM-Anfr.-Abg. Kuschel USt-Pflicht-Kommunen) leisten.

vgl. KAF-Vorträge 13.06.2018 (-> UStG-Vortrag M. Kubach 18.10.2017) – ggf. müssen sich hierzu als Mitglied -> anmelden