Vor dem Hintergrund aktueller Regelungen in anderen Bundesländern, auch aus Doppik-Umsetzungsevaluierungen der letzten 10 – 15 Jahre seit Doppik-Start 2004/2005, u.a. MV, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Hessen, NRW, u.a. zur Erleichterung des doppischen Haushaltsausgleichs haben doppisch buchende Kommunen analoge Regelungen auch für Thüringen gefordert.

Die Intention hierzu entsprang auch aus dem Kommunalen Austausch-Projekt an der DHGE heraus, aber auch im Ergebnis verschiedener wissenschaftlicher und studentischer Arbeiten an der DHGE und der TVS Weimar, zusammengefasst in einem Doppik-Positionspapier vom 13. Juni 2018. Insbesondere wurden Änderungen zur Erleichterung des Ausgleichs des Ergebnishaushalts und formale Vereinfachungen angeregt.

Thüringen hat im Ländervergleich eine der strengsten Vorschriften zum Ausgleich eines doppischen Haushalts. Ein Haushaltsausgleich ist nach § 18 ThürGemHV-Doppik nur gegeben, wenn sowohl der Ergebnishaushalt als auch der Finanzhaushalt ausgeglichen sind.

An dieser grundsätzlichen Regelung, soll auch weiterhin festgehalten werden. Die in § 19 sowie den Übergangsbestimmungen (§ 64) vorgesehenen Änderungen sollen den Ausgleich des Ergebnishaushalts durch die Möglichkeit von Verrechnungen mit der allgemeinen Rücklage lediglich erleichtern. Eine Verringerung des  Eigenkapitals gegenüber den derzeitigen Regelungen erfolgt dabei nicht.

In § 38 wurde eine Bestimmung aufgenommen, nach der Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mehr bilden dürfen.

Hier wird die bisherige, von Doppik-Kommunen und wissenschaftlicher Begleitung (vgl. Grimberg/Knödler/IDW – mittelbare Pensionsverpflichtung = keine Rückstellungen – gem. Art. 28 Einführungsgesetz HGB),  seit Doppik-Start 2009 immer schon kritisch gesehene “Doppel-Absicherung” über Kommune & KVT nun nach 10 Jahren Praxis letztlich aufgegeben bzw. korrigiert.

Dies bedeutet für viele Kommunen, schon ab dem Größenordnungsbereich > 10.000 Einwohner, eine spürbare Entlastung des Ergebnishaushaltes. Zudem dürfen gem. § 64 die in der Eröffnungsbilanz (EöB) festgestellten Pensions-Rückstellungen (P-RS) sofort aufgelöst, die weiteren ab EöB-Stichtag bis 31.12.2018 gebildeten Pensions-Rückstellungen ab dem Jahr 2019 ertragswirksam über 10 Jahre aufgelöst werden. Beispielsweise betrug die Pensions-Rückstellungen-Summe für die ca. 100.000 Einwohner-Kommune Gera zur EöB am 1.1.2012 bereits die erhebliche Summe von 21 Mio. €.

Des weiteren wurden die Wertgrenzen zu erfassender Inventargüter (§ 34 (4) und (5)) auf 250 ohne MwSt. und für geringwertige Wirtschaftsgüter in Orientierung an die steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 37 (4)) auf 800 € ohne MwSt. angehoben sowie Regelungen zum Zahlungsverkehr an zeitgemäße Zahlungsformen angepasst.

Die weiteren Änderungen dieser Verordnung sind vorwiegend redaktioneller oder klarstellender Art.

Insgesamt ist die nun vorgenommene Änderung der Rechtsvorschrift ein erstaunlicher und guter Erfolg der gemeinsamen kommunalen Bemühungen im Rahmen des Kommunalen Austausch-Projektes und der Arbeitsgruppen im Dialog mit dem zuständigen Ministerium TMIK.

Dies wurde auch in der letzten Beratung der AG-Doppik am 07.11.2018 in der Arena Erfurt gegenüber den teilnehmenden Mitarbeitern des TMIK dankend zum Ausdruck gebracht. Nun soll es ab 2019, wie seinerzeit angeboten, in der Fortsetzung des Dialogprozesses mit dem TMIK, um die Umsetzungsmöglichkeiten weiterer Elemente des Doppik-Positionspapieres vom 13. Juni 2018 gehen – eine spannende Entwicklung.

 

Doppik – 2. Änderung ThürGemHV 2018.12 reagiert auf dringende kommunale Anwenderbedürfnisse